Richtlinien für die Vergabe der Kollektenbeihilfen Gemäß § 4 Absatz 1 der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der EKU und der UEK vom 26. Februar 2003 (neu: § 2 Absatz 1) sammeln die beteiligten Kirchen Kollekten. Die Vergabe erfolgt nach den folgenden Kriterien: I. Förderungsfähige Maßnahmen Aus dem Kollektenfonds werden gefördert: übergemeindliche diakonische und missionarische Maßnahmen, die auf Nachhaltigkeit angelegt sind. in Ausnahmefällen gemeindliche Maßnahmen, wenn sie auf Nachhaltigkeit angelegt sind und für ihre säkulare und kirchliche Umgebung von besonderer Bedeutung. Baumaßnahmen, wenn sie für ihre säkulare und kirchliche Umgebung eine besondere Bedeutung haben. Bei diakonischen Zwecken werden in der Regel keine Maßnahmen der freien diakonischen Träger berücksichtigt. Hier wird auf die staatliche Förderung verwiesen. Für Orgelbeihilfen wird jährlich ein festzulegender Betrag bereitgestellt. Beihilfeanträge dürfen nicht dem Zweck dienen, ein Haushaltsdefizit zu decken. Für alle Beihilfeanträge gilt, dass das Antragsvolumen mindestens 5.000,00 Euro, für Orgelbeihilfen mindestens 2.500,00 Euro betragen soll. II. Antragsverfahren Anträge an den Kollektenfonds sind gemäß Antragsformular (Anlage) über die zuständige Dienststelle der jeweiligen Landeskirche bis zum 31. Dezember für das folgende Haushaltsjahr an das Amt der UEK – Nebenstelle Berlin – zu richten. Der Beihilfeantrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, aus dem sich die Gesamtkosten sowie deren Finanzierung durch Dritte und der kirchliche Eigenanteil ergeben. Es ist darauf zu achten, dass nichtkirchliche Beihilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Der Beihilfeantrag muss Angaben zum geistlichen Umfeld enthalten und die genaue Zweckbestimmung des zu fördernden Projektes. Beihilfeanträge sollen nur in Ausnahmefällen für mehrere Jahre hintereinander gestellt werden. Dies schließt nicht aus, dass der Antragsteller Darlehen aufnimmt und für die Zins- und Tilgungsleistungen einen Beihilfeantrag stellt. Dabei muss die Darlehensaufnahme und der Antrag in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Beihilfeanträge sind mit einem Votum der zuständigen Kirche zu versehen, bevor sie vorgelegt werden. Beihilfeanträge der UEK oder landeskirchenübergreifender Werke und Einrichtungen sind mit einem Votum des Amtes der UEK zu versehen. III. Bewilligungsverfahren Über Beihilfen aus dem Kollektenfonds beschließt das Kuratorium der EKU-Stiftung auf der Grundlage der Vorschläge des Vorstandes und der landeskirchlich Zuständigen für den UEK-Kollektenfonds. In den Fällen der Nummer II, 3, Satz 2 kann die Entscheidung auch eine Festlegung für mehrere Jahre betreffen. IV. Mittelbereitstellung Die Mittel stehen auf Abruf zur unmittelbaren Verwendung bereit. Über die sachgerechte Verwendung ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Können bewilligte Mittel nicht innerhalb von zwei Jahren verwendet werden, erlischt die Bewilligung. V. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzen die bisherigen „Kriterien für die Vergabe von Kollektenbeihilfen des UEK-Kollektenverbundes“ vom 13. Mai 2006.